Brauchtumsfeuer

Unter Brauchtumsfeuer sind solche Feuer zu verstehen, die in einer festen sozialen Gruppe, gewohnheitsmäßig unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege entzündet werden. Es ist also nicht etwa jedes zur Sonnwende von Einzelpersonen entzündete Feuer als Brauchtumsfeuer zu qualifizieren, sondern muss es sich dabei um Brauchtumspflege im Rahmen einer (kirchlichen, vereinsmäßigen oder traditionell ortsüblichen) Gemeinschaftsaktion handeln. Entscheidend ist somit die Bewahrung von bestimmten, gemeinschaftsbezogenen und sittlich motivierten Verhaltensweisen. Sofern ein Feuer diesen Qualifikationsmerkmalen entspricht, sind nach Ansicht der Behörde zumindest folgende Feuer als Brauchtumsfeuer zu qualifizieren:

• Osterfeuer am Karsamstag (08.04.2023)
• Herz – Jesu – Feuer (17.06.2023)
• Sonnwendfeuer (21.06.2023)

(Falls es bei der gegenständlichen wiederkehrenden Brauchtumspflege in der jeweiligen Gemein­schaft/Gemeinde üblich ist ein etwaiges, auf einen Werktag fallendes Brauchtumsfeuer am Wochenende zu entzünden, scheint dies ebenso zulässig!)

Meldungsformular für Brauchtumsfeuer: Meldungsformular - Zweckfeuer im Freien

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Nach durchgeführter fristgerechter Meldung an die Gemeinde (mind. zwei Wochen vor Beginn der 
Veranstaltung) ist das Feuerentzünden unter folgenden Gesichtspunkten zulässig: 

1. das Feuer muss ein Brauchtumsfeuer gemäß einleitenden Worten darstellen 

2. das Abbrennen an anderen Tagen als den gesetzlichen anerkannten (siehe Ausführungen oben) ist nicht erlaubt

3. es dürfen nur biogene Materialien (Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Holz, Schilf, Rebholz, Grasschnitt und Laub) in trockenem Zustand verwendet werden; nicht angezündet werden dürfen daher Materialien wie Altreifen, Gummi, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Kunststoffe, Lacke, synthetischen Materialien, Verbundstoffe etc

4. bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung und Nachkontrolle ist das Abbrennen zu unterlassen

5. es ist eine körperlich und geistig geeignete Person als Aufsicht bis zum Ende, d.h. bis zum Erlöschen der Glutnester, sicherzustellen

6. bei Witterungsverhältnissen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, ist das Entzünden von Feuer auch in Waldnähe untersagt

7. zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers ist erforderliches Löschgerät (zB Nasslöscher, Eimer mit Wasser, etc.) in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten

8. die Verwendung von Brandbeschleunigern ist verboten

9. das Verbrennen des Osterfeuers hat im Bereich eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfolgen und dürfen Brauchtumsfeuer die Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz, welches sich wie folgt darstellen, nicht beeinträchtigen:

a) Die Gesundheit der Menschen gefährden oder unzumutbare Belästigungen bewirken

b) Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen

Lebensbedingungen verursachen

c) nachteilige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigen

d) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen

e) Explosionsgefahr herbeiführen

f) Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursachen

g) Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen

10. es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Verkehrs auf Straßen durch starke Rauchentwicklung zu vermeiden

 
Zuwiderhandlungen, insbesondere Feuer entzünden außerhalb der gesetzlich anerkannten Brauchtumstage, sowie Verbrennen von nicht geeignetem Material im Zuge der Brauchtums­veranstaltung, werden gemäß Bundesluftreinhaltegesetz mit Strafen bis zu € 3.630,00 geahndet.

Die Behörde wird dementsprechende Kontrollen veranlassen. 

GEMEINDEAMT ASCHAU
IM ZILLERTAL

Dorfplatz 1, 6274 Aschau
tel 05282 / 2911
fax 05282 / 2911-17
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